Wer bauen lässt, sieht sich oft Baumängeln gegenüber. Wer für andere baut, wird oft mit (nicht immer zutreffenden) Behauptungen von Baumängeln konfrontiert. Nach einem alten schwäbischen Sprichwort, das auch in Hessen Anwendung findet, wird ein Bauvorhaben zu 1/3 aus Eigenkapital, zu 1/3 aus Fremdkapital und zu 1/3 aus Baumängeln (echten oder behaupteten) finanziert. Entsprechend hart sind die Kämpfe zwischen den Beteiligten, oft vor Gericht.
Eine entscheidende Rolle spielt dabei die Abnahme, ab der bestimmte erkennbare Mängel nicht mehr gerügt werden können, und eine professionelle Mängelrüge vor Abnahme, um sich als Bauherr bei Mängeln seine Rechte vorzubehalten.
Oft zeigt sich der künftige Mangel bereits in einer unzureichenden Besetzung der Baustelle für die Bauarbeiten. Hier ist eine Kapazitätsrüge zu erheben.
Zeigen sich im Verlaufe der Bauarbeiten Mängel bei abgeschlossenen Teilleistungen, so sollte der Bauherr nicht zögern, die Notbremse zu ziehen, und eine Kündigung des Bauvertrages auszusprechen.
Wenn eine Abschlagsrechnung oder die Schlussrechnung nicht in brauchbarer Weise erstellt ist, so spricht man von mangelnder Prüffähigkeit. Dies muss der Bauherr so nicht hinnehmen, sondern kann auf einer nachvollziehbaren Rechnung bestehen.
Ein Abnahmeprotokoll sollte nicht vorschnell unterschrieben werden. Verspürt man hier Unsicherheiten, so sollte man die Baustelle mit einem Bauingenieur begehen und einen kompetenten Rechtsanwalt einschalten.
Auch nach Abnahme ist eine Mängelrüge unter erschwerten Bedingungen möglich. Der Experte kann Ihnen zeigen, wie.
Bauen Sie für andere, d.h. sind Sie als Auftragnehmer für Bauherren tätig? Dann müssen auch Sie sich rechtlich wappnen. Sind Mehrkosten zu befürchten, so muss eine belastbare Mehrkostenanzeige formuliert und abgegeben werden. Auch Nachtragsforderungen erfordern ein gewisses juristisches Geschick. Sind wegen einer Mengenüberschreitung Änderungen am Preis erforderlich, so kann auch hier rechtliche Beratung angezeigt sein. Und auch bei Mengenunterschreitung kann man als Auftragnehmer die Dinge nicht einfach laufen lassen, sondern muss Vereinbarungen treffen.
Besteht ein Verlangen zusätzlicher Leistungen, so darf nicht einfach darauf los gebaut werden, sondern es müssen außer den baugenehmigungsrechtlichen Voraussetzungen auch geänderte vertragliche Grundlagen geschaffen werden.
Merkt man als Auftragnehmer, dass der Bauingenieur oder Architekt Fehler gemacht hat, darf man nicht einfach blind loslegen, sondern muss eine Bedenkenanzeige absetzen. Stellen andere Faktoren das Vorhaben in Frage, so ist eine Behinderungsanzeige geschuldet.
Fällige Abschlagszahlungen sollten mit Rechnung und Mahnung zeitnah beigetrieben werden. Dazu muss man auch das Umsatzsteuerrecht sehr genau kennen, weil man sonst leicht eine ungenügende Rechnung produziert, die vor Gericht nicht standhält.
Ist eine Sicherheitsleistung angezeigt (Bausicherheit), so sollte der Auftragnehmer diese rechtssicher formulieren und einfordern.
Ist eine nur schleppende Zahlung erkennbar, so ist eine Nachfristsetzung vor Kündigung durch den Auftragnehmer erforderlich. Schließlich kann es auch zur Kündigung wegen ausbleibender Zahlungen kommen.
Wenn ein Bauvorhaben erfolgreich durchgeführt ist, dürfen bei der Abnahme und der Fertigstellungsanzeige keine Fehler gemacht werden. Ein Abnahmeverlangen bei einem widerspenstigen Bauherrn muss rechtssicher sein. Liegt eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung vor, so tut der Auftragnehmer gut daran, sich mit dieser gründlich auseinander zu setzen und sein Antwortschreiben durch einen erfahrenen Profi im Baurecht begleiten zu lassen.